Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wirtgen Group


Allgemeine Einkaufsbedingungen WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG (PDF)

I. Maßgebende allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge zwischen der Firma WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG (Besteller) und ihren Lieferanten werden ausschließlich nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGB ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.

3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

4. Kostenvoranschläge oder Angebote jeglicher Art sind verbindlich und nicht zu vergüten.

III. Zahlung

1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

4. Preisveränderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

5. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Wareneingang unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage nach Wareneingang rein netto.

6. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2024 einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

IV. Mängelanzeigen

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung

1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware einschließlich aller benötigten Dokumente beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

Der Lieferant ist ggfs. verpflichtet, die erfolgte Belieferung nachzuweisen.

Der Besteller behält sich vor, zu früh gelieferte Ware zurückzusenden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen trägt der Lieferant.

VII. Lieferverzug

1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

2. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Lieferverzug. Für jede angefangene Woche beträgt der Schadenersatz 1% vom Bestellwert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Der Besteller behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.

4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Lieferant hat die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Bestellung bei Bedarf nachzuweisen.

IX. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Die CE-Konformitätserklärung ist jedem Teil bei Lieferung beizufügen, sofern dies nach geltendem Recht (zur Zeit: EG-Richtlinien) gefordert wird. Die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung) ist von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel insgesamt einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen, sofern dies nach internationalem Recht (zur Zeit: China National Regulatory Commission for Certification and Accreditation – CNCA –) vorgeschrieben ist. Sämtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.

4. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

5. Der Lieferant hat alle Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit in der Lieferkette in der Produktion, der Lagerung, der Verladung und dem Transport gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die Absicherung der Betriebsstätten, der Schutz der Ware vor unberechtigtem Zugriff und der Einsatz von sicherem Personal.

6. Der Lieferant erfüllt den John Deere Supplier Code of Conduct, der im Internet unter www.johndeere.com/suppliercode zu finden ist.

X. Gewährleistung

1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile-Einbau, spätestens nach 30 Monaten ab Lieferung an den Besteller, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von 10 Jahren.

6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportzölle, hat.

10. Ungeachtet der Ziffer X. 4. tritt die Verjährung in den Fällen des X. 8. und X. 9. frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

12. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z. B. anhand von Zeichnungen, haben diese Vorrang vor der Bemusterung.

13. Der Lieferant unterhält eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, im Liefervertrag spezifizierte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenstände, Fertigungsverfahren und der Nachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen.

14. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

XI. Produkthaftung und Rückruf

1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen, nach der Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich die Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau oder Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

2. Für den Fall, dass wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, die der Besteller nach sachgerechter Prüfung vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Besteller behördlich zu einer solchen Rückrufaktion verpflichtet ist oder ein Dritter für den Besteller die Rückrufaktion vornimmt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

XIII. Beistellung

Von dem Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

XIV. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu informieren und angeblichen Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.

4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.

5. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XVI. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Lieferant erklärt, dass alle seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Besteller mit Beschäftigten des Bestellers in Kontakt treten oder in Kontakt treten können, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet worden sind. Den Mitarbeitern des Lieferanten ist insbesondere bekannt, dass eine Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung von Beschäftigten des Bestellers wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität untersagt ist. Sollten Mitarbeiter des Lieferanten gleichwohl gegenüber Beschäftigten des Bestellers gegen Bestimmungen des AGG verstoßen und den Besteller deshalb von ihren Beschäftigten oder Dritten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas Anderes vereinbart werden.

5. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Hauptsitz des Bestellers zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

Stand: 22. Mai 2024