Allgemeine Geschäftsbedingungen von WIRTGEN DENMARK A/S


Almindelige salgs- og leveringsbetingelser WIRTGEN DENMARK A/S

Slutseddel, Maskinleverandørerne, 1. februar 20251

Almindelige salgs- og leveringsbetingelser WIRTGEN DENMARK A/S (PDF)
General Terms and Conditions of Sale and Supply WIRTGEN DENMARK A/S (PDF)

1. Aftalens grundlag

1.1 Nærværende almindelige salgs- og leveringsbetingelser (februar 2025) gælder for alle købsaftaler, medmindre andet skriftligt er aftalt.

1.2 Denne købsaftale er indgået mellem Sælger, der er medlem af Maskinleverandørerne (Sælger) og en erhvervsdrivende Køber (Køber).

1.3 Er Køber uenig i købsaftalens indhold, skal han fremkomme med indsigelse senest 5 hverdage efter indgåelse af købsaftalen, dog ikke senere end ved levering.

1.4 Efterfølgende aftaler er kun bindende, hvis de skriftligt er tiltrådt af begge parter. Fraviger købsaftalen fra ordrebekræftelsens ordlyd, da vil købsaftalen gå forud for ordrebekræftelsen.

2. Priser

2.1 Priser på varer, der ikke skal leveres omgående, må Sælger justere til udligning hvis der inden levering er sket ændring af offentlige afgifter, toldtariffer, valutakurser m.v.

3. Levering og risiko

3.1 Medmindre andet er aftalt mellem parterne, sker levering ab Sælgersforretningsadresse (EXW incoterms).

3.2 Er det aftalt, at Sælger skal forsende varen, afholder Køber alle udgifter til fragt, forsendelse og evt. forsikring. Køber bærer risikoen for varernes hændelige undergang eller forringelse, når varen forlader Sælgers forretningsadresse.

4. Sælgers begrænsede ansvar ved forsinkelse

4.1 Medmindre andet udtrykkeligt fremgår af aftalegrundlaget, er det af Sælger angivne leveringstidspunkt omtrentlig. Sælger kan kræve leveringstiden ændret ved enhver ændring i eller tilføjelse til ordren.

4.2 Hvis forsinkelse og/eller prisstigning opstår grundet mangel på materialer/varer/arbejdskraft, og/eller problemer med forsyning og/eller transport hos Sælgers leverandør/underleverandør, er Sælger uden ansvar, medmindre den pågældende forsinkelse og/eller prisstigning skyldes grov uagtsomhed fra Sælgers side. En forsinkelse eller prisstigning af ovennævnte årsager berettiger ikke Køber til at annullere handlen, medmindre Sælger overfor sin leverandør af det købte har mulighed for samtidig at annullere handlen uden omkostninger for Sælger.

4.3. Forsinkelse af andre årsager end nævnt i pkt. 4.2 eller pkt. 4.6, som varer længere end 60 dage giver Køber ret til at annullere købet.

4.4. Køber kan ikke som følge af Sælgers forsinkelse eller egen ophævelse af aftalen, rejse krav om erstatning for driftstab, herunder tab af afgrøder, såsæd, kemikalier, gødning mv., eller tab af data, tid avance eller andet indirekte tab, medmindre Køber kan dokumentere, at forsinkelsen skyldes grov uagtsomhed fra Sælgers side.

4.5. Sælger kan ikke forpligtes til betaling af erstatning på mere end DKK 100.000 i alt for forsinkelse pr. købsaftale.

4.6. Force majeure skal i denne aftale forstås som en hindring opstået pga. naturkatastofe, krig, regionale uroligheder, pandemi, leverandørsvigt eller tilsvarende begivenhed, der umuliggør levering eller fordyrer denne med mere end 300% for Sælger. Forsinkelse grundet force majeure giver alene Køber ret til at hæve kontrakten, hvis det købte ikke er leveret senest 8 dage før den pågældende Købers anvendelsessæson for det købte, mens Sælger har ret til at annullere købet, når leveringshindringen har varet i mere end 60 dage. Køber er ikke berettiget til erstatning af nogen art ved force majeure.

5. Service, reklamation og mangler

5.1 Køber er forpligtet til nøje at iagttage instruktionerne i den fra Sælger medfølgendebrugermanual og i andre skriftlige eller mundtlige oplysninger fra Sælger om anvendelse og vedligeholdelse. Køber er til enhver tid forpligtet til at sikre, at det købte anvendes i overensstemmelse med gældende ret, herunder færdsels- og miljølovgivningen m.v.

5.2 Køber skal ved modtagelsen, og inden det købte tages i brug, justeres eller bearbejdes, kontrollere om det købte svarer til den aftalte kvalitet og mængde samt kontrollere for eventuelle mangler.

5.3 Konstaterer Køber, at det købte ikke er kontraktmæssigt, skal Køber straks skriftligt reklamere overfor Sælger, med en beskrivelse af manglen. Reklamation over mangler skal være modtaget af Sælger senest 14 dage efter, at manglen er eller burde være opdaget af Køber.

5.4 Ved køb af nye varer, herunder maskiner, elektriske anlæg, dæk og slanger, skal ethvert mangelkrav, uanset art, dog være gjort gældende senest 12 måneder fra leveringsdagen, og for salg af ny reservedele senest 6 måneder fra leveringsdagen, medmindre andet er skriftligt aftalt. På sæsonmaskiner, der leveres uden for den pågældende maskines sæson, løber fristen dog først fra begyndelsen af den derefter indtrædende sæson.

5.5 For ny varer foretager Sælger inden for fristen på 12 måneder ombytning af dele, der er defekte på grund af materiale-, monterings-, eller fabrikationsfejl. Ombytning finder ikke sted, hvis fejlen skyldes, at Køber ikke har fulgt Sælgers instruktioner, jf. pkt. 5.1., hvis ombytning ønskes grundet normalt slid, hvis der er anvendt andre reservedele end de originale eller de af Sælger anviste, hvis reparationen er udført af andre end de af Sælger godkendte værksteder eller hvis en af Køber foretaget modifikation medførte, at det solgte ikke længere levede op til lovpligtige krav, certifikater eller CE-mærkning.

5.6 Udgifter i forbindelse med berettiget reklamation afholdes af Sælger. Sælger er dog ikke forpligtet til at afholde monteringsomkostningerne i de tilfælde, hvor montering normalt kan foretages af Køber. Har Køber efter levering fået påmonteret ekstraudstyr, afholder Køber selv eventuelle ekstraudgifter forårsaget heraf i forbindelse med mangelafhjælpning. Sælger forbeholder sig ret til at fakturere Køber for omkostninger ved uberettiget reklamation.

5.7 Såfremt der påvises mangler, der kan gøres gældende over for Sælger, er Sælger efter eget valg berettiget og forpligtet til inden for rimelig tid enten at foretage omlevering, afhjælpe manglen eller at give Køber et forholdsmæssigt afslag i den aftalte købesum.

5.8. Køber kan ikke som følge af mangler ved det købte eller egen ophævelse af aftalen rejse krav om erstatning for driftstab, herunder tab af afgrøder, såsæd, kemikalier, gødning mv., eller tab af data, tid, avance eller andet indirekte tab, medmindre Køber kan dokumentere, at manglen skyldes grov uagtsomhed fra Sælgers side.

5.9. Sælger kan ikke forpligtes til betaling af erstatning på mere end DKK 100.000 i alt for mangler pr. købsaftale og max. DKK 500.000 i erstatning pr. år.

5.10. Indleder Sælger forhandling med Køber med henblik på at finde en mindelig løsning på en reklamation, indebærer det ikke, at Sælger har anerkendt reklamationen. Sælger er derfor fortsat berettiget til at gøre de aftalte reklamationsfrister og ansvarsbegrænsninger gældende over for Køber.

6. Brugte /ibyttetagne varer

6.1 Ved salg eller ibyttetagning af brugte varer, herunder maskiner og reservedele, har Køber undersøgt det købte og Sælger har givet mulighed for at afprøve det købte, og det købte er handlet, som det er og forefindes uden noget ansvar og uden nogen reklamationsret, jf. dog lige nedenfor.

6.2 Har den sælgende part tilsidesat sin loyale oplysningspligt eller hvis maskinen m.v., er i væsentlig ringere stand, end det kunne forventes under hensyntagen til prisen og omstændighederne i øvrigt, gælder pkt. 6.1. ikke.

6.3. Køber er til enhver tid forpligtet til at sikre, at det købte anvendes i overensstemmelse med gældende ret, herunder færdsels- og miljølovgivningen m.v.

6.4. Ved salg eller ibyttetagning af brugte maskiner har den købende part i forbindelse med mangler højest reklamationsret i 4 måneder efter levering.

6.5. Køber indestår for den af Køber solgte/ibyttegivne maskines km-/timetal, årgang, overholdelse af gældende regler og CE-mærkning, herunder emissionsregler, og at maskinen er ubehæftet, og ikke undergivet konstruktive ændringer, medmindre andet er skriftligt aftalt.

7. Betaling

7.1 Betaling sker kontant ved levering, medmindre andet skriftligt er aftalt.

7.2. Overskrides det aftalte betalingstidspunkt, skal Køber betale 2% pr. påbegyndt måned i morarente fra leveringsdagen og indtil betaling sker samt et gebyr på 300 kr. for hver skriftlige påmindelse om betaling.

7.3. Sælger forbeholder sig ret til forlods at afskrive Købers indbetalinger på eventuelle renter og omkostninger, der påhviler Køber, forsikringspræmier samt eventuelle reparations- og reservedels- omkostninger i forbindelse med det købte. Anvendes indbetaling på nævnte måde indebærer det ikke misligholdelse af Købers forpligtelser, idet den aftalte afdragsordning forlænges tilsvarende, jf. alm. retsgrundsætninger (tidl. KKL § 28, stk. 3).

8. Kreditkøb, ejendomsforbehold og forsikringspligt

8.1 Sælger forbeholder sig ejendomsretten til det solgte, indtil fuld, gyldig betaling af købesum, renter, omkostninger mv. har fundet sted.

8.2. Sker købet på kredit, er Køber pligtig til inden levering på anfordring at underskrive købsaftale, forsikringsbegæring m.v. Køber er pligtig til at tegne fornøden ansvars-, kasko og brandforsikring og er på anfordring pligtig til at dokumentere overholdelsen heraf ved forevisning af policer og kvitteringer for betalte præmier. Køber skal sikre, at Sælger har transport i en eventuel forsikringssum, indtil det købte er fuldt betalt. Forsikringssummen tjener til forlods fyldestgørelse af Sælgers tilgodehavende for så vidt den ikke benyttes til reparation af det købte.

8.3. Indtil fuld betaling er sket, skal Køber overholde pkt. 8.3-8.6, herunder holde det købte i god og forsvarlig stand og give Sælger adgang til at bese det.

8.4. Køber er uberettiget til at sælge, pantsætte eller i øvrigt disponere over det købte på en sådan måde, at tredjemand opnår rettigheder over dette. Såfremt det købte udlejes eller udlånes, skal Køberen forinden tegne de i pkt. 8.2 nævnte forsikringer og informere Sælger om, hvor det købte er.

8.5. Køber må ikke, uden forud indhentet skriftligt samtykke fra Sælger, overlade det købte til andre til reparation, medmindre reparationen betales kontant.

8.6. Køber skal ved vedvarende adresseændring straks give Sælger besked.

9. Produktansvar

9.1 Sælgers ansvar for skade på ting kan ikke overstige DKK 5 mio. medmindre andet er skriftligt aftalt.

9.2. Sælger er kun ansvarlig for skade, hvis Sælger har handlet uagtsomt eller forsætligt.

9.3. Det er mellem Køber og Sælger også aftalt, at Sælger aldrig kan ifalde et ansvar eller en hæftelse for produktansvar, udover hvad der følger af dansk lov og retspraksis om produktansvar.

9.4. Uanset pkt. 9.1 – 9.3. er Sælger dog ikke i noget tilfælde ansvarlig for indirekte tab, herunder driftstab, herunder tab af afgrøder, såsæd, kemikalier, gødning mv., eller tab af data, tid eller avance, medmindre Køber kan dokumentere, at tabet skyldes grov uagtsomhed fra Sælgers side.

9.5. Hvis Sælger måtte blive pålagt ansvar over for tredjemand grundet Købers brug, tilbygning, ændring, skrotning, bortskaffelse, salg, udlån, udleje, leasing eller anden råden over den solgte maskine, er Køber pligtig til at skadesløsholde Sælger i det omfang, ansvaret går ud over de anførte grænser i pkt. 9.1.- 9.4.

9.6. Både Køber og Sælger er pligtige til at lade sig sagsøge ved samme forum, som behandler en eventuel sag om produktansvar mod den anden part.

10. Persondata

10.1 I forbindelse med denne handel har Sælger af Køber modtaget persondata fra Køber, som Sælger har registreret som led i denne aftale. Mht. oplysning om behandling af persondata henvises til persondatapolitikken på Sælgers hjemmeside.

10.2 I tilfælde af køb af maskiner eller udstyr med GPS-funktion og registreringsfunktioner kan ske behandling af Købers/brugers persondata (typisk navn på køber, Købers maskines ID-nr. og timetal, tidspunkt og geografisk placering), som led i udførelsen af funktionen, og Køber samtykker hermed til, at Købers persondata i nødvendigt omfang behandles som led i funktionen og at Køber har sørget for at evt. brugeres data lovligt kan indsamles og behandles. Behandlingsstedet fremgår af instruktionsbog mv. og kan være udenfor EU.

10.3 I tilfælde af oprettelse af garanti og/eller reklamationssag eller i øvrigt som led i overholdelse af Sælgers forpligtelser overfor leverandør/producent kan ske overførsel af Købers persondata (typisk Købers navn, adresse, email, tlf.nr., købstidspunkt og identifikation af det købte) i nødvendigt omfang til importør eller producent, der kan være beliggende udenfor EU.

10.4 Køber kan til enhver tid trække samtykket tilbage, men dette kan evt. medføre ulemper, herunder reduceret adgang til GPS-info og garanti.

11.Tvister

11.1 Tvister om eller i forbindelse med denne aftale afgøres efter dansk ret (excl. CISG)ved søgsmål ved retten i Sælgers retskreds.


Allgemeine Vermietungsbedingungen

Allgemeine Vermietungsbedingungen (PDF)

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Angebote zur Anmietung von Mietgegenständen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Mieters werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Mieters den Mietgegenstand an den Mieter vorbehaltlos übergibt. Abweichungen von diesen Vermietungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

1.2 Diese Vermietungsbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Mieter.

1.3 Für Leistungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Reparatur- und Montagebedingungen des Vermieters.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote oder Kostenvoranschläge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Der Vermieter behält sich vor, für weitere Angebote oder Kostenvoranschläge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Mietvertrag nicht zustande kommt.

2.2 Ein Mietvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

2.4 Der Vermieter behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an den Vermieter zurück zu geben,

(i) wenn ein Mietvertrag nicht zustande kommt, oder
(ii) sobald der Mietvertrag vollständig erfüllt worden ist.

2.5 Sofern der Vermieter den Mietgegenstand verleiht (bspw. als Demonstrations- oder Überbrückungsgerät) gelten die Regelungen dieses Mietvertrages entsprechend.

3. Vermietungszeitraum

3.1 Der Vermietung beginnt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, mit Übergabe an den Mieter (vgl. Ziffer 8.1). Sofern die Vertragsparteien kein kalendarisches Ende vereinbart haben, haben Mieter und Vermieter jeweils eine Grundmietzeit zu vereinbaren, die sich nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet, die mit der Übergabe oder dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Sofern keine Vereinbarungen getroffen sind, beträgt die Grundmietzeit ein Monat.

3.2 Für den Fall, dass der Mietgegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit nicht an den Vermieter zurückgegeben wurde, verlängert sich der Mietvertrag jeweils automatisch um einen Zeitraum, der der Grundmietzeit entspricht, es sei denn, dieser Vertrag wird rechtzeitig vor Ablauf der Grundmietzeit oder einer der nachfolgenden verlängerten Mietzeiten gekündigt. Die Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn sie, sofern die Grundmietzeit nach Tagen bemessen ist, drei Werktage, sofern die Grundmietzeit nach Wochen bemessen ist, eine Woche und, sofern die Grundmietzeit nach Monaten berechnet ist, einen Monat vor Ablauf der Grundmietzeit beim Vermieter eingeht.

3.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.

3.4 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich in einem ordnungsgemäßen, d. h, insbesondere gereinigten und kompletten Zustand zurückzugeben. Es ist vollständig, d. h, einschließlich aller überlassenen Zusätze und Ausrüstungsbestandteile, gereinigt und unbeschädigt zurück zu übertragen.

3.5 Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

3.6 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses findet keine Anwendung. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder, soweit dies nicht der Fall ist, eine ortsübliche Miete verlangen. Der Mieter verzichtet bereits jetzt – aus welchem Grunde auch immer – auf ein Zurückbehaltungsrecht.

3.7 Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit er letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Weist der Vermieter einen höheren Verzugsschaden nach, so kann er diesen geltend machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.8 Werden dem Vermieter Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem darf der Vermieter in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

4. Mietzinsen und Zahlung des Mietzinses

4.1 Der Mietzins wird je nach vereinbarter Grundmietzeit (Ziffer 3.1) nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet. Der Berechnung des Mietzinses ist die normale monatliche Arbeitszeit zugrunde gelegt worden, d. h. maximal 8 Einsatzstunden pro Tag. Sollte auf dieser Basis die kalkulierte Einsatzzeit voraussichtlich oder tatsächlich um mehr als 5 % überschritten werden, so kann der Vermieter den Mietzins entsprechend der erwarteten oder tatsächlichen Einsatzzeit anzupassen. Der Mieter hat den Vermieter von der erwarteten oder tatsächlichen Mehrbeanspruchung des Mietgegenstandes unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Der Mietzins versteht sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Vertragsparteien sind bestrebt, unnötige Aufwendungen sowie Verstöße gegen Steuer- und Zollvorschriften zu vermeiden. Der Mieter ist daher verpflichtet, soweit erforderlich, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle soll sichergestellt sein, dass der Vermieter den vollen Mietzins ohne Abzug erhält. Abgaben, Steuern oder Zölle gehen zulasten des Mieters.

4.3 Im Mietzins ist der Verschleiß von Verschleißteilen nicht enthalten. Der Vermieter ist berechtigt, die Verschleißkosten entsprechend ihrer Nutzung an den Mieter zu berechnen.

Die in Zustandsschecklisten oder vergleichbaren Protokollen festgehaltenen Verschleißangaben sind Grundlage für die Berechnung der Kosten für den Verschleiß der Verschleißteile. Die Kosten werden prozentual in Abhängigkeit vom aktuellen Verkaufspreis der betreffenden Verschleißteile zzgl. eventuell anfallender Arbeitszeit berechnet. Sonstige Kosten für den Betrieb und die Reparatur am Mietgegenstand während der Mietzeit trägt der Mieter.

4.4 Der Vermieter erstellt Rechnungen über den Mietzins. Der Vermieter ist berechtigt, Teilrechnungen während der Grundmietzeit zu erstellen. Bei einer Grundmietzeit, die sich in Tagen oder Wochen bemisst, ist der Vermieter zur Rechnungsstellung in wöchentlichen Abschnitten berechtigt. Ist die Grundmietzeit in wöchentlichen oder monatlichen Zeitabschnitten bemessen, so kann der Vermieter Teilrechnung in monatlichen Abständen erstellen. Die Rechnungshöhe der Teilrechnungen ermittelt sich zeitanteilig.

4.5 Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Vermieter eine Vorauszahlung vor der Übergabe des Mietgegenstandes für die Grundmietzeit verlangt, kann er die Herausgabe des Mietgegenstandes so lange verweigern, bis die Vorauszahlung beim Vermieter eingegangen ist.

4.6 Der Mietzins ist zahlbar spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

4.7 Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Mietzinsminderung nicht berechtigt, es sei denn, etwaige Gegenansprüche werden entweder vom Vermieter unstreitig gestellt oder wurden rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

4.8 Etwaige anfallenden öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes oder des Gebrauchs erhoben wurden, trägt der Mieter. Dies gilt auch für behördlich angeordnete Untersuchungen. Sollte der Vermieter in diesen Fällen in Anspruch genommen werden oder in Vorauslage gehen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten zu erstatten.

4.9 Verzögerungen bei der Übergabe des Mietgegenstandes aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten des Vermieters betreffen, berechtigten den Mieter nicht zur Kündigung des Mietvertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter wird den Mieter nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.

4.10 Der Vermieter kommt nicht in Verzug, wenn der Vermieter dem Mieter unter Einhaltung der vereinbarten Übergabezeitpunktes für die Zeit bis zur Übergabe des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Mieters in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und der Vermieter alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.

4.11 Kommt der Vermieter in Verzug und erwächst dem Mieter hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet,

  • den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und deren ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere durch ausgebildetes Fachpersonal, sicherzustellen;
  • den Mietgegenstand auf eigene Kosten in regelmäßigen Abständen beim Vermieter oder von einem von Vermieter beauftragten Dritten warten und pflegen zu lassen;
  • Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften des Vermieters und/oder des Produzenten des Mietgegenstandes zu befolgen;
  • in regelmäßigen Abständen/Intervallen nach werksüblichen Vorgaben (bspw. in einem Service-Checkheft) Inspektionen beim Vermieter oder einem von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten vorzunehmen;
  • die notwendigen Instandsetzungsarbeiten für die Inbetriebhaltung des Mietgegenstandes während der Mietzeit sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen zu lassen – diese Vorschrift gilt für Verschleißteile entsprechend – sowie
  • alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu beachten und zu erfüllen.

Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aufgrund schuldhafter Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben.

5.2 Der Mieter hat dem Vermieter oder dessen Beauftragten auf Wunsch jederzeit nach Absprache während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren, um Gebrauch und Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes zu überprüfen. Die damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten trägt jede Partei selbst.

6. Untervermietung

6.1 Der Mieter darf nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters den Mietgegenstand einem Dritten untervermieten, Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

6.2 Der Mieter hat das Verschulden eines Dritten, dem er den Gebrauch an dem Mietgegenstand überlassen hat, als eigenes Verschulden zu vertreten bzw. gegen sich gelten zu lassen.

6.3 Der Untermieter ist darauf hinzuweisen, dass er den Mietgegenstand nur mit Zustimmung des Eigentümers (Vermieters) erwerben kann. Mit Unterzeichnung des Untermietvertrages hat der Untermieter dem Vermieter die Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse und das Erfordernis der Zustimmung durch den Vermieter bei beabsichtigtem Erwerb des Mietgegenstandes schriftlich zu bestätigen. Die Beendigung des Untermietverhältnisses ist dem Vermieter von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.

7. Pfändung des Mietgegenstandes u.ä.

7.1 Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä, gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.

7.2 Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich der Mietgegenstand befindet.

7.3 Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.

8. Gefahrenübergang

8.1 Die Übergabe erfolgt am Tag des vertraglich vereinbarten oder am Tage der tatsächlichen Übergabe, was immer zuerst eintritt. Bei Übergabe der Maschine wird eine Zustandscheckliste oder ein Übergabeprotokoll erstellt, um den Zustand der Maschine festzustellen. Der Mieter verpflichtet sich, an deren Erstellung anlässlich der Übergabe mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird er oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter oder Dritter bei den Übergaben zugegen ist. Erfolgt dies nicht, so gilt die Maschine wie vom Vermieter protokolliert als übergeben.

8.2 Mit Übergabe des Mietgegenstandes geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Der Übergabe steht gleich, wenn sich der Mieter in Annahmeverzug gem. § 293 BGB befindet.

Ort der Übergabe (Leistungsort) ist stets das Betriebsgelände des Vermieters, unabhängig davon, ob der Mietgegenstand vom Vermieter versendet, vom Vermieter oder von einem von ihm beauftragten Dritten zum Betriebsgelände des Mieters oder zu dessen Einsatzort gebracht oder vom Mieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abgeholt wird.

Dem Betriebsgelände des Vermieters steht gleich, wenn der Mietgegenstand vor Mietbeginn oder Überlassung an einen anderen Ort steht (bspw. zum Betrieb oder Einsatzort eines Vormieters oder beim Produzenten) und von dort aus vom Vermieter oder einem verbundenen Unternehmen oder einen von diesen beauftragten Dritten an den Mieter zur Nutzung versendet oder überbracht wird oder der Mieter oder ein von ihm beauftragten Dritten den Mietgegenstand an dem anderen Ort abholt.

8.3 Ingangsetzungs- und -erhaltungsarbeiten, die bei Eintritt von Schäden nach Gefahrenübergang auf den Mieter anfallen, gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen sowie Untergang oder erheblichen Verschlechterung, die eine Instandsetzung unwirtschaftlich erscheinen lassen. In diesem Falle hat der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes für den in Verlust geratenen Mietgegenstand zu leisten.

8.4 Die Gefahrtragung des Mieters endet, sobald der Mietgegenstand wieder auf dem Betriebsgelände des Vermieters aus Anlass der oder im Anschluss an die Beendigung dieses Vertrages zurück übergeben wird (Tag der tatsächlichen Rückgabe).

Auch bei der Rückübergabe ist Ort der Übergabe stets das Betriebsgelände des Vermieters, unabhängig davon, ob der Mietgegenstand vom Mieter versendet, vom Mieter oder von einem von ihm beauftragten Dritten zum Betriebsgelände des Vermieters gebracht oder vom Vermieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abgeholt wird.

Dem Betriebsgelände des Vermieters steht gleich, wenn der Mieter auf vorherige Weisung des Vermieters an einen anderen Ort (bspw. an den Einsatzort eines Nachmieters oder an einen Käufer) versendet, überbringt oder von Vermieter oder beauftragten Dritten beim Mieter abgeholt und zu einem anderen Ort als dem Betriebsgelände gebracht wird.

8.5 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Vermieter nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Mieter über.

8.6 Kommt der Mieter in Übergabeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Vermieter berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Übergabe entstandenen Kosten, zu verlangen.

9. Haftung des Mieters

9.1 Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr.

9.2 Sofern Dritte gegen den Vermieter oder gegen ein mit ihr verbundenes Unternehmen Schadensersatzansprüche wegen eines Personen- oder Sachschadens – aus welchem Rechtsgrund auch immer – wegen der von der Mietssache ausgehenden Betriebsgefahr geltend machen, so stellt der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei.

9.3 Sollte ein Schadensfall – welcher Art auch immer – eintreten, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über den Hergang, Umfang und die Beteiligten Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

10. Mängelhaftung und Schadensersatz des Vermieters

Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche des Mieters – auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen -, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Organs oder des leitenden Angestellten des Vermieters,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er im Rahmen einer gesonderten Garantiezusage garantiert hat,
  • bei Mängeln des Mietgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.

Darüber hinaus sind weitere Ansprüche, insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

11 Maschinen- und Betriebshaftpflichtversicherung

11.1 Der Mietgegenstand und dessen Betrieb sind zu versichern.

11.2 Die Maschinenversicherung kann nach Absprache durch den Mieter oder durch den Vermieter erfolgen.

Für den Fall, dass die Vertragsparteien sich darauf einigen, dass der Mieter sich selbst maschinenversichert, oder haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen, so ist der Mieter ist verpflichtet, eine Maschinenversicherung (inklusive des Transportrisikos) zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit bzw. für die Dauer der Überlassung gegen alle Gefahren inkl. Feuer, Elementarschäden, Vandalismus, Diebstahl, Transport, etc. abzuschließen.

Der Mieter tritt seine jetzigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seiner Maschinenversicherung aus den Versicherungen, für die er die Versicherungslast übernommen hat, schon jetzt an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.

Die Versicherung des Vermieters muss folgende Regelungen enthalten, die der Versicherer zu bestätigen hat:

  • Der Versicherungsnehmer/Mieter ist nicht befugt, über die Rechte, die dem Vermieter aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen zu verfügen. Berechtigt zur Verfügung dieser Rechte, insbesondere zur Annahme der Entschädigung, ist allein der Vermieter, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheines befindet.
  • Der Versicherungsnehmer darf die Versicherung nicht aufheben, sie auch nicht in ihrem Betrag mindern und muss sie unverändert fortsetzen, solange nicht der Vermieter schriftlich ein hiervon abweichendes Verfahren einwilligt und der Versicherungsnehmer diese Einwilligungserklärung dem Versicherer eingereicht hat, was mindestens einen Monat vor Ablauf geschehen sein muss, um gültig zu sein. Der Vermieter ist zur Zahlung des fälligen Versicherungsbetrages befugt, jedoch nicht verpflichtet.

11.3 Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt folgendes:

Der Mieter verpflichtet sich, in jedem Falle die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung).

11.4 Der Mieter hat vor Übergabe des Mietgegenstandes durch Vorlage einer geeigneten Versicherungsbestätigung bzw. durch Vorlage von geeigneten Versicherungsbestätigungen nachzuweisen, dass der Mietgegenstand während der gesamten Vertragsdauer betriebshaftlicht- und, sofern der Mieter sich zum Abschluss einer Maschinenversicherung verpflichtet hat, maschinenversichert ist. Die erforderlichen Versicherungsbestätigung bzw. Versicherungsbestätigungen müssen alle erforderlichen Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer der jeweiligen Versicherung enthalten.

Die fehlende oder unvollständige Vorlage von Versicherungsbestätigungen bei Übergabe des Mietgegenstandes berechtigt den Vermieter dazu, den Mietgegenstand bis zur Erbringung der noch erforderlichen Versicherungsbestätigungen zurückzubehalten. Macht der Vermieter vom Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch, so hat der Mieter dem Vermieter die erforderliche/n Versicherungsbestätigung/en unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes vorzulegen. Wird die Versicherungsbestätigung bzw. werden die Versicherungsbestätigungen nicht vorgelegt, so ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die jeweils gebotene Versicherung abzuschließen. Bis zur Vorlage der Versiche-rungsbestätigung bzw. bis zum Abschluss der erforderlichen Versicherungen durch den Vermieter zu Lasten des Mieters haftet der Mieter – vorbehaltlich Ziffer 10 dieses Vermietungsbedingungen – für alle Schäden, d. h. auch für Folgeschäden, gleich aus welchem Grund, die mit dem fehlenden und hier zugesagten Versicherungsschutz zusammenhängen.

Der Vermieter ist im Falle des Zurückbehalts berechtigt, mit Beginn der Mietzeit den vereinbarten Mietzins zu verlangen.

11.5 Eventuelle Selbstbeteiligungen aus den jeweiligen Versicherungsverträgen hat der Mieter im Schadensfalle zu tragen, unabhängig davon, ob die Versicherung durch dem Mieter oder Vermieter geschlossen wurde.

11.6 Im Falle einer strafbaren Handlung am Mietgegenstand (Diebstahl, ggf. auch von Einzelteilen, Unterschlagung, Sachbeschädigung o. Ä.) hat der Mieter unverzüglich eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu stellen und dem Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten. Sollte die Rückgabe des Mietgegenstandes infolge der strafbaren Handlung (insbesondere bei Diebstahl oder Unterschlagung) unmöglich sein, und – aus welchem Grunde auch immer – ganz oder teilweise kein Versicherungsschutz bestehen, so haftet der Mieter gleichwohl verschuldensunabhängig und hat dem Vermieter den Zeitwert des Mietgegenstandes im Zeitpunkt des Diebstahls oder der Unterschlagung zu ersetzen. Als Zeitwert gilt der Wert des Mietgegenstandes, den der Vermieter aufwenden muss, um einen gleichwertigen Mietgegenstand zu erwerben.

12. Fristlose Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn

  • der Mieter mit einer Mietzahlung oder einer anderen, speziell vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Banktage in Rückstand kommt,
  • der Mieter den Pflichten aus Ziffer 5 nicht nachkommt,
  • der Mieter einem Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis den Mietgegenstand untervermietet (Ziffer 6),
  • der Mieter ohne Erlaubnis einem Dritten Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand ohne Erlaubnis des Vermieters einräumt,
  • der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen am Mietgegenstand im Sinne der Ziffer 13 vornimmt,
  • wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung dieses Vertrages durch den Mieter grundlegend in Frage stellen wie bspw. Zahlungseinstellungen, Wechselproteste, Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenz.

13. Veränderung am Mietgegenstand

Veränderungen am Gerät, insbesondere An- und Einbauten sowie Ausbauten, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht vorge-nommen werden. Wurden Veränderungen mit Zustimmung vorgenommen, so hat der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen.

14. Verjährung

Alle Ansprüche des Mieters – aus welchem Grunde auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensansprüche nach Ziffer 10 gelten die gesetzlich bestimmten Fristen.

15. Rechte an Software / Datenschutz

15.1 Soweit im Mietgegenstand Software enthalten ist, wird dem Mieter ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Mietgegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

15.2 Der Mieter darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Mieter verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zu verändern.

15.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Vermieter bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form ist nicht zulässig.

15.4 Der Vermieter haftet für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Mieter die Software unsachgemäß verwendet. Eine unsachgemäße Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Mieter oder ein Dritter

  • Maschinenparameter am Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters löscht, verändert oder anderweitig beeinflusst, so dass die Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes beeinträchtigt sein kann;
  • eine Software installiert (auch als Upgrade oder Update), die nicht vom Vermieter für den jeweiligen Maschinentyp, den der Mieter in Besitz genommen hat, autorisiert ist;
  • eine Software bei laufendem Motor installiert (auch als Upgrade und Update), die vom Vermieter für den jeweilig verkauften Maschinentyp autorisiert ist, und den Mietgegenstand nicht während des gesamten Installations-, Upgrade- oder Update-Prozesses beobachtet und ihr Verhalten laufend überprüft sowie Personen auf Distanz hält.

15.5 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand mit Fleet View und ähnlichen Systemen zu versehen (bspw. WITOS u.a.). Aufgrund dessen werden Maschinendaten (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Vermieter übermittelt. Der Vermieter berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschränkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Mieter nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zulässig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Mieter auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.

15.6 Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:

Der Vermieter sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte persönliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschließlich intern zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und genutzt. Sie werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Sollten der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Mieter vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserklärungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

16. Schutzrechte Dritter

16.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch die Nutzung des Mieters haftet der Vermieter nur, soweit der Mietgegenstand vertragsgemäß bzw. für den versehenen Zweck eingesetzt wird.

16.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Mieter geltend, dass die Nutzung des Mietgegenstandes seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Mieter unverzüglich den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Vermieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

16.3 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10 ergänzend.

17. Exportkontrolle

17.1 Die Bereitstellung des Mietgegenstandes außerhalb des Landes, in dem der Vermieter seinen Sitz hat, steht unter dem Vorbehalt, dass der Nutzungsüberlassung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Übergabetermine außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Nutzungsüberlassung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

17.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Vermieters zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

17.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 17.2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Mieter wegen der Kündigung ausgeschlossen.

17.4 Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand im Ausland einzusetzen oder unter zu vermieten, wenn dem nationales und internationales Exportkontrollrecht entgegensteht.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschließlich das Recht des Landes Anwendung, bei dem der Vermieter seinen Sitz hat.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht. Der Vermieter ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

18.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Vermietungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.


Besondere Bedingungen für Richtmeistermontagen

Besondere Bedingungen für Richtmeistermontagen (PDF)

1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages

1.1 Diese Besonderen Bedingungen für Richtmeistermontagen ergänzen die Allgemeinen Servicebedingungen bzw. die Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen.

1.2 Soweit die Richtmeistermontage nicht bereits Gegenstand eines Liefer- oder Serviceauftrages ist, kommt der Vertrag darüber mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

2. Leistung des Lieferers bzw. Auftragnehmers

2.1 Soweit die Richtmeistermontage nicht bereits in einem Liefer- oder Serviceauftrag abschließend vereinbart ist, gilt die nachfolgende Ziffer 2.2 als Leistungsbeschreibung für die Richtmeistermontage.

2.2 Der Auftragnehmer überwacht den mechanischen Aufbau (Montage), die Elektroinstallation und die Inbetriebnahme einschließlich eines Probebetriebes bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage (insgesamt im nachfolgenden Richtmeistermontage) von Anlagen oder Anlagenteilen des Auftraggebers, die der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer und / oder bei Dritten erworben hat. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich mit einer „elektrischen Richtmeistermontage“ und / oder „mechanischen Richtmeistermontage“ und / oder „Inbetriebnahme“ beauftragt, so gelten diese Besonderen Bedingungen für Richtmeistermontagen in reduziertem Umfang. Die Anwendbarkeit der hier enthaltenen Regelungen entfällt, soweit diese für das zugrunde liegende Auftragsverhältnis ohne Bedeutung sind.

Montage, Elektroinstallation, Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlage oder Anlagenteile führt der Auftraggeber selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber durch die Richtmeister dabei mittels fachlicher Weisungen und weist das Personal des Auftraggebers in die Benutzung der Anlage oder Anlagenteilen ein.

2.3 Der Auftragnehmer führt die Überwachung und die Einweisung durch qualifiziertes Personal aus, das mit den Montage- und von Betriebsanleitungen von Anlage bzw. den Anlagenteilen vertraut ist.

3. Montage und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Leistung einen Ansprechpartner, der die fachlichen Weisungen des / der Richtmeister(s) entgegennimmt. Dieser ist als Montagekoordinator des Auftraggebers alleiniger Ansprechpartner des Auftragnehmers und jedenfalls der deutschen oder englischen Sprache ausreichend mächtig.

3.2 Der Auftraggeber führt Montage, Elektroinstallation, Inbetriebnahme und Probebetrieb mit ausreichendem eigenem und/oder fremdem Personal durch. Er stellt dabei sicher, dass das eingesetzte Personal qualifiziert ist, diese Tätigkeiten auszuführen. Das Personal muss insbesondere über die Befähigung verfügen, Schlosser- und Elektrikerarbeiten auszuführen. Soweit in dem Vertrag oder zu Beginn der Richtmeister-Montage nichts anders vereinbart beziehungsweise abgestimmt ist, stellt der Auftraggeber Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Metallbauer bzw. Schlosser, Schweißer und Elektroniker (insbesondere mit der Befähigung, elektrische Installationsarbeiten im Niederspannungsbereich bis 380 V durchzuführen) sowie Hilfskräfte. Erweist sich das Personal des Auftraggebers als nicht ausreichend qualifiziert, hat er es auf Verlangen des Auftragnehmers auszutauschen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zudem den Personaleinsatz zu verstärken.

Der Auftraggeber gewährleistet, dass das eingesetzte Personal gemäß den am Montageort geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften ausreichend insbesondere gegen Arbeitsunfälle versichert ist und die sonstigen jeweils geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, zum Beispiel zur Schwarzarbeit, zu Mindestentgelten etc. beachtet werden.

3.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Überwachung und Einweisung durch den Auftragnehmer sowie Montage, Elektroinstallation, Inbetriebnahme und Probebetrieb selbst sicher nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Arbeitssicherheit einschließlich der am Montageort geltenden Vorschriften zur Arbeitszeit ausgeführt werden können. Das Personal ist hierzu vom Auftraggeber entsprechend zu unterweisen und mit der für die Tätigkeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten.

Der Auftraggeber beachtet bei Arbeiten auf einer Baustelle die in dem Land des Montageortes jeweils geltenden Vorgaben. Bei Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland gilt insbesondere die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung), in anderen Ländern der Europäischen Union die jeweils in nationales Recht umgesetzten Vorgaben europäischer Richtlinien sowie gegebenenfalls ergänzend geltendes nationales Recht. Bei Ländern außerhalb der europäischen Union soll ein europäischer Durchschnittstandard nicht unterschritten werden. Strengere nationale Vorschriften, die dem Auftragnehmer bekannt zu geben sind, sind zwingend zu beachten.

Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben des Personals des Auftraggebers, sonstiger Dritter oder der Richtmeister selbst sowie bei Gefahr für erhebliche Sach- und Vermögenswerte hat das Personal des Auftraggebers auf Weisung des Auftragsnehmers seine Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Sachverhalt dem Auftraggeber und dem Montagekoordinator – wenn möglich schriftlich, nötigenfalls per SMS oder per sonstigem Messangerdienst oder mündlich – anzuzeigen. Der Auftraggeber hat nach Anzeige die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu ergreifen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Gefahr endgültig beseitigt worden ist.

3.4 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Montage der Anlage oder Anlagenteile erheblichen Montage- und Betriebsanleitungen und sonstigen Dokumente wie zum Beispiel Werksnormen, Werkzeuge einschließlich solchen der Kalibrierung, Betriebs- und Hilfsstoffe, Medien, insbesondere Wasser, Strom, Druckluft, Schweißgeräte (Gas- / Sauerstoff), Anschlagmittel und Sicherheitsausrüstung insbesondere für Arbeiten in der Höhe (Gurte etc.), ferner sämtliche für den Probebetrieb, die Inbetriebnahme sowie die Einweisung erforderlichen Betriebsstoffe und Additive. Bei Anlagen zur Asphaltproduktion hat der Auftraggeber für die Inbetriebnahme einschließlich der dabei vorzunehmenden Feineinstellung eine Tagesproduktion von mind. 400 Tonnen Asphalt zu gewährleisten, es sei denn, im Liefer- oder Servicevertrag ist ein anderer Wert vereinbart.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass auf der Baustelle ein mobiles Baustellentelefon für die Parteien zur Verfügung steht, ferner als paralleler Anschluss eine Internetverbindung zur Datenübertragung, die den in dem Vertrag vereinbarten Anforderungen, im Übrigen einem internationalen Standard an einen Datentransfer insbesondere zum Up- und Download per Remote Service genügt.

3.5 Der Auftraggeber organisiert, bucht und stellt auf seine Kosten die Unterkunft für den oder die Richtmeister in einem Hotel mit angemessenem Standard an Sauberkeit und Service als Einzelzimmer oder Apartment, jeweils mit eigenem Bad. Er ist ferner für den Transport des / der Richtmeister(s) zwischen Unterkunft und Montageort auf seine Kosten verantwortlich. Soweit die Unterweisung mehr als eine Woche dauert, trägt der Auftraggeber auf seine Kosten dafür Sorge, dass sich der / die Richtmeister an Wochenenden in der Gegend um den Montageort mobil bewegen können, zum Beispiel durch das Stellen eines Mietfahrzeug (mitteleuropäischer Kompaktwagen-Standard).

3.6 Kommt der Auftraggeber den vorstehenden und/oder den in dem Liefer- oder Servicevertrag geregelten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und kann die Montage nicht begonnen oder fortgesetzt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Richtmeistermontage nicht zu beginnen oder diese zu unterbrechen. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend der Dauer der Unterbrechung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Montage und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit.

4. Vergütung

4.1 Soweit in dem Vertrag über die Richtmeistermontage nichts anderes vereinbart ist, gilt zur Vergütung die Richtmeistermontagen-Preisliste des Auftragnehmers.

4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten aus dem Liefer- oder Servicevertrag und diesen Besonderen Bedingungen für Richtmeister-Montagen nicht nach, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der ihm daraus entstandenen Mehraufwandes für die Einlagerung der Anlage oder Teilen in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der Ware je vollendete Woche, maximal 3 %.

Er hat zudem das Recht, in billigem Ermessen Rechnung, ggf. auch im Rahmen eventueller Abschlagsrechnungen für bislang erbrachte Leistungen, zu legen.